Dokumentation

 

Artikel 4 BOH Aufklärungs-, Dokumentations- und Sorgfaltspflichten, dort Absatz 4: „Es wird dringend empfohlen, schon aus Rechtssituationsgründen alle Daten einer Behandlung zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere unter den Prämissen einer möglichen Beweislastumkehr im Einzelfall. Danach könnte in Rechtsfällen dem Therapeuten eine mangelhafte Dokumentation seiner Behandlung bei umstrittenen Fakten stets zum Nachteil ausgelegt werden (Arzthaftungsrecht §§ 833 ff. BGB; § 847 BGB).“

 

Der Heilpraktiker ist zu einer ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Feststellungen und durchgeführten Behandlungsmaßnahmen verpflichtet. Die Aufzeichnungen müssen zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt werden.

Für Berater ohne Heilerlaubnis, Coaches und Supervisoren besteht diese Verpflichtung nicht, eine Dokumentation ist aber trotzdem zu empfehlen und wird sich als Nebenpflicht aus dem Dienstvertrag ergeben. Die Dokumentation kann in Form von Patienten-, Klientenakten oder Karteien in Papierform oder auch digital erfolgen.

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