Nach welchen Richtlinien oder Kriterien rechne ich als systemischer Berater / Therapeut, Coach oder Supervisor ohne Heilerlaubnis (HP) meine Leistungen ab?

Wir empfehlen Ihnen, schriftliche Honorarvereinbarungen, die vom Klienten gegenzuzeichnen sind, abzuschließen. Mit einer Honorarvereinbarung können Sie bis zur Sittenwidrigkeitsgrenze Ihr Honorar frei vereinbaren. Besteht keine Honorarvereinbarung, wird angenommen, dass das übliche Honorar vereinbart ist (§ 612 Abs. 2 BGB). Was bei Beratern üblich ist, ist - da eine gesetzliche Vorgabe fehlt – aufgrund der aktuellen Marktverhältnisse festzustellen; was im Einzelfall zum Streitpunkt werden kann.

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Nach welchen Richtlinien oder Kriterien rechne ich als Heilpraktiker meine Leistungen ab?

Bei Beginn der Behandlung schließen Heilpraktiker und Patient / Klient einen sogenannten Behandlungsvertrag. Der Heilpraktiker schuldet nicht die Wiederherstellung der Gesundheit des Patienten / Klienten, verpflichtet sich aber zu einer sorgfältigen, dem gegenwärtigen Stand des Wissens in der Medizin entsprechende Behandlung. Der Klient schuldet eine Gebühr für die Behandlung.

Der Behandlungsvertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden. Wenn Sie keine Honorarvereinbarung bzw. keinen Behandlungsvertrag mit integrierter Honorarvereinbarung geschlossen haben (wegen Ihrer Nachweisverpflichtung am besten schriftlich), gilt nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Als übliche Vergütung gilt die GebüH (Gebührenordnung der Heilpraktiker). Sie können also ohne Vereinbarung gerichtlich nur eine Abrechnung nach der GebüH durchsetzen.

Wir empfehlen eine schriftliche Honorarvereinbarung, in der Sie Ihre Abrechnungsart und die Höhe Ihrer Gebühren angeben. Diese muss vom Patienten / Klienten unterschrieben werden.

Sie können also nach der GebüH abrechnen oder eine andere Abrechnungsart wählen. Sie können auch nach der GOÄ (Gebührenordnung der Ärzte) abrechnen. Die GOÄ-Sätze sind im Allgemeinen höher als die der GebüH, übersteigen also die übliche Vergütung. Daher ist auch in diesem Fall eine schriftliche Honorarvereinbarung erforderlich.

Wird die GOÄ der Abrechnung zugrunde gelegt, müssen Sie eine Rechnung erstellen, die vollständig der GOÄ entspricht.

Vergessen Sie den Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung nicht.
Z.B. „Die mit der vorliegenden Rechnung abgerechnete(n) Leistung(en) ist / sind nach § 4 Nr. 14 a UStG von der Umsatzsteuer befreit“.

Alternativ zu einer Rechnung können Sie auch eine Quittung ausstellen ( „Wie muss eine Rechnung aussehen?“)

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Kostenerstattung von Heilpraktikerrechnungen durch Krankenkassen

In den gesetzlichen Krankenkassen Versicherte haben keinen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung von Heilpraktikerleistungen. Bei Zusatzversicherungen und Privatversicherungen kommt es auf den jeweiligen Tarif des Versicherten an.

Sollte der Tarif eine Kostenerstattung vorsehen und Ihr Klient möchte die Rechnung bei seiner Krankenkasse einreichen, muss die Rechnung einen Diagnoseschlüssel und die Art der Therapie enthalten, z.B. die Ziffer nach der GebüH und die dazugehörige Leistungsbeschreibung („19.2. - Psychotherapie von 50-90 Minuten Dauer“).

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Durchschnittliches Honorar

Das Honorar für systemische Beratung / Therapie, Supervision und Coaching ist sehr unterschiedlich und hängt von der Ausbildung, der Konkurrenzsituation, der Kostenintensität Ihrer Praxis / Ihres Büros und Ihrer persönlichen Einstellung ab. Nach einer Umfrage unter Kollegen und einer Internetrecherche haben wir festgestellt, dass für 50-60-minütige Sitzungen in der Regel zwischen 60 und 120 Euro verlangt werden.

Damit sich Ihre Arbeit auch lohnt, ist es hilfreich, Sie machen eine Aufstellung Ihrer Kosten, am besten monatlich (Miete, Nebenkosten, Fahrtkosten, Anschaffungen, Büromaterial, Arbeitsmaterial….) und überlegen wie viele Stunden und zu welchem Honorar Sie arbeiten müssen oder möchten.

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