Was bedeutet Umsatzsteuer und muss ich diese verlangen?
Die Umsatzsteuer (oder auch Mehrwertsteuer) wird auf (fast) jeden ausgeführten Umsatz fällig, also immer dann, wenn Sie Waren oder Leistungen kaufen oder verkaufen. Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent. Der Unternehmer (also Sie) führt die eingenommene Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.
In bestimmten Fällen können Sie auf den Umsatzsteuerausweis in Ihren Rechnungen verzichten. Keine Umsatzsteuer berechnen Sie, wenn Sie die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beantragt haben ( „Was ist die Kleinunternehmerregelung?“) oder wenn Sie z.B. eine Heilbehandlung mit der dazu notwendigen beruflichen Qualifikation abrechnen ( „Was ist eine Heilbehandlung?“).
Wenn Sie nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, also umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze erzielen, weisen Sie in Ihren Rechnungen den Rechnungsbetrag (Nettobetrag), die Umsatzsteuer (19% vom Rechnungsbetrag) und die Gesamtsumme (Bruttobetrag) aus. In der Folge können Sie die Vorsteuer (Mehrwertsteuer), die Sie für Anschaffungen oder andere Ausgaben für Ihr Unternehmen bezahlt haben, vom Finanzamt wiederholen. Dies erfolgt durch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, zu denen Sie bei einer Umsatzsteuerpflicht verpflichtet sind. Hier raten wir zu einer Beratung durch einen Steuerberater.
Die Vorschriften zur Erstellung einer korrekten Rechnung sind zu beachten ( „Wie muss eine Rechnung aussehen?“)
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Als Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG) gelten Unternehmer, deren umsatzsteuerpflichtiger Umsatz (Summe der umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen) im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500,00 € nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000,00 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein. Heilbehandlungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind, werden nicht eingerechnet.
Nutzt der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung, muss er auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben und somit auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
Wer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, kann diese auch nicht mit der Vorsteuer verrechnen, d.h. Sie können bei Ihren Eingangsrechnungen keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.
Die Kleinunternehmerregelung können Sie bereits in dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beantragen und Sie müssen die Anwendung auf den von Ihnen ausgestellten Rechnungen angeben, z.B. „Gemäß § 19 UStG Besteuerung der Kleinunternehmer wird auf die erbrachten Leistungen keine Umsatzsteuer erhoben.“
Was ist eine Heilbehandlung, die von der Umsatzsteuer befreit ist?
Gemäß § 4 Nr. 14a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei, wenn sie von einem Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker oder Psychotherapeuten durchgeführt werden. Für Leistungen aus der Tätigkeit von Gesundheitsfachberufen (Physiotherapeut etc.) kommt die Umsatzsteuerbefreiung nur in Betracht, wenn eine Verordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker (Kassen- oder Privatrezept) vorliegt.
Heilbehandlungen dienen der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen. Heilberufliche Leistungen sind daher nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Eine bloße Maßnahme zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens ist keine Heilbehandlung im Sinne der Befreiungsnorm, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufes erbracht wird (vgl. Umsatzsteueranwendungserlass 4.14.1 Abs. 4).
Um eine Heilbehandlung nachweisen zu können, können Sie entweder auf der Rechnung an den Klienten, in der Akte oder in einer separaten Liste die Heilbehandlung (am besten mit Diagnoseschlüssel) dokumentieren. Wir empfehlen Ihnen, den Diagnoseschlüssel auf der jeweiligen Rechnung anzugeben, um bereits so gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren, dass bei Ihrer Behandlung ein therapeutisches Ziel im Vordergrund gestanden hat.
Der Heilpraktiker oder Arzt ist zu einer ordnungsgemäßen Dokumentation (“Dokumentation“) seiner Feststellungen und durchgeführten Behandlungsmaßnahmen verpflichtet. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für die Krankendokumentation beläuft sich im Regelfall auf zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung.
Ist Paarberatung/ -therapie umsatzsteuerpflichtig?
Von der Umsatzsteuer befreit sind nur sogenannte heilende Tätigkeiten. Sollten Sie bei einer Paartherapie wirklich krankhafte, psychische Störungen behandeln, wäre Ihre Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit (sofern Sie die beruflich notwendige Qualifikation mitbringen). Sollte es sich hierbei aber um eine reine Beratungstätigkeit handeln, wäre dies umsatzsteuerpflichtig. In der Regel geht es in der Paartherapie nicht in erster Linie um eine psychische Störung, sondern um das Thema Paarbeziehung, was für eine umsatzsteuerpflichtige Einnahme spricht.
(„Was ist die Kleinunternehmerregelung?“ und „Was ist eine Heilbehandlung, die von der Umsatzsteuer befreit ist?“).
Ist der Heilpraktiker grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit?
„Was ist eine Heilbehandlung, die von der Umsatzsteuer befreit ist?“
Sind Fortbildungen oder die Unterrichtstätigkeit, die ich selbst gebe, umsatzsteuerpflichtig?
Wenn Sie Fortbildungen selbst anbieten, sind diese grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Anders ist dies, wenn Sie als Dozent selbstständig für eine Bildungseinrichtung tätig sind, die auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet. Dann können Sie von der Umsatzsteuer befreit sein. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Bildungseinrichtung die Voraussetzung des § 4 Nr. 21 a UStG erfüllt. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Bildungseinrichtung zu führen. Lassen Sie sich von Ihrem Auftraggeber (der Bildungseinrichtung) schriftlich bestätigen, dass Ihre Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 21b UStG erbracht werden.
Sind Supervisionen, die ich selbst gebe, umsatzsteuerpflichtig?
Ja (vgl. Bundesfinanzhof Urteil vom 30.6.2005, V R 1/02, BStBl II 2005, 675)! Sie können eventuell die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beantragen ( „Was ist die Kleinunternehmerregelung?“).
Umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Einkünfte.
In der Buchführung sind die umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Umsätze getrennt zu erfassen. Dies kann mithilfe von Kontenbezeichnungen, Kontennummern (fragen Sie hierzu Ihren Steuerberater) oder durch ein anderes Unterscheidungsmerkmal erfolgen.
Die Ausgaben müssen entweder dem jeweiligen Umsatz einzeln nach dem Veranlassungsprinzip oder prozentual (am Jahresende), soweit eine Einzelzuordnung nicht möglich ist, zugeordnet werden. Entsprechend dieser Zuordnung können Sie die Vorsteuer aus Ihren Ausgaben geltend machen.