Wie melde ich mich beim Finanzamt an? Wie erhalte ich eine Steuernummer?
Um Ihrer Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt nachzukommen, genügt es, wenn Sie dem zuständigen Finanzamt („Welches Finanzamt ist für mich zuständig“) formlos mitteilen, dass Sie Ihre Praxis oder Ihr Büro am XX.XX.XXXX unter der anzugebenden Praxis- oder Büroanschrift aufnehmen (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO). Das Finanzamt sendet Ihnen dann einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zu, den Sie ausgefüllt und unterzeichnet an das Finanzamt zurückgeben müssen.
Das zuvor genannte formlose Schreiben entfällt - d.h. es geht schneller, bis Sie Ihre Steuernummer erhalten - wenn Sie diesen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ gleich ausfüllen und an das für Sie zuständige Finanzamt senden.
Den Fragebogen können Sie nämlich auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen herunterladen. Sie finden das Formular unter https://www.formulare-bfinv.de/
Wählen Sie links auf der Startseite den Button „Formularcenter“, dann “Formulare von A-Z“ und dort unter „F“ Fragebögen zur steuerlichen Erfassung. Der benötigte Fragebogen heißt „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung / Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer Vermietungstätigkeit / Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft“.
Sie erhalten daraufhin Ihre Steuernummer. Diese Steuernummer ist notwendig für Ihre jährlichen Steuererklärungen, für Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen (falls Sie zur Abgabe verpflichtet sind, “Umsatzsteuer“) und sie ist Bestandteil Ihrer Rechnung an Ihre Kunden / Klienten / Patienten.
Wenn Sie bereits Einkünfte erzielt und keine Anmeldung beim Finanzamt gemacht haben, geben Sie Ihre Einkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung an (in der Anlage S oder G in Verbindung mit der Anlage EÜR, “Wo erscheint meine Tätigkeit in der Steuererklärung?“).
Sollten Sie durch die Art Ihrer Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen („Muss ich mich beim Gewerbeamt anmelden?“), müssen Sie spätestens ab dem Zeitpunkt ein Gewerbe anmelden, zu dem Sie begonnen haben, Einnahmen zu erzielen.
Wenn Sie eine Heilpraktikerpraxis eröffnen möchten, gilt laut Artikel 18 der BOH (Berufsordnung für Heilpraktiker, http://www.heilpraktiker.org/die-berufsordnung-fuer-heilpraktiker): „Heilpraktiker haben ihre Praxisaufnahme nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen, wie: Gesundheits- bzw. Ordnungsamt, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Finanzamt.“
Welches Finanzamt ist für mich zuständig?
Das Finanzamt, das für das Gebiet zuständig ist, in welchem Sie Ihr Büro oder Ihre Praxis betreiben oder eröffnen werden, können Sie hier suchen:
https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/GemFa/finanzamtsuche_node.html
Muss ich mich beim Gewerbeamt anmelden?
Beim Gewerbeamt müssen Sie sich anmelden, wenn Ihre Tätigkeit als Gewerbe einzuordnen ist. Wenn Ihre Tätigkeit freiberuflich ist (also nicht gewerblich), reicht die Anmeldung beim Finanzamt (“Wie melde ich mich beim Finanzamt an?“, „Wie erhalte ich eine Steuernummer“?).
Unterschied freiberufliche/gewerbliche Einkünfte:
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehört die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
Wenn sie eine Heilerlaubnis haben (z.B. als Heilpraktiker oder Arzt), sind die dazugehörigen, d.h. die diesem Berufsbild entsprechenden Tätigkeiten freiberuflich. Die Einordnung eines Beraters, Supervisors, systemischen Therapeuten oder eines ähnlichen Berufs ohne Heilerlaubnis ist eine Frage des Einzelfalls. Hier kommt es unter anderem darauf an, welche Tätigkeit konkret ausgeführt wird und welche Ausbildung dieser konkreten Tätigkeit zugrunde liegt.
Sollten Sie „Dinge“ (auch Arzneimittel) verkaufen, sind diese Einkünfte immer gewerblich.
Die Einkünfte für freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten müssen in der Buchführung unbedingt getrennt erfasst werden.
Wenn gewerbliche Einkünfte bei einer Personengesellschaft (“Praxisarten“) erzielt werden, besteht eine Infektionsgefahr (was bedeutet, dass alle Einkünfte gewerblich werden). Hier sollten Sie sich von einem Steuerberater beraten lassen.
Gewerbesteuer fällt erst ab einem Gewinn für gewerbliche Einkünfte von über Euro 24.500 (im Jahr) an. Wenn Gewerbesteuer anfällt, wird sie auf Ihre Einkommensteuerschuld angerechnet, so dass es im Standardfall zu keiner steuerlichen Doppelbelastung Ihrer Gewinne kommt. Bitte lassen Sie sich über die Besonderheiten von einem Steuerberater aufklären.
Muss ich mich beim Gesundheitsamt anmelden?
Wollen Sie nach bestandener Prüfung als Heilpraktiker tätig werden, muss der Beginn der Tätigkeit dem Gesundheitsamt Ihres Wohnsitzes angezeigt werden. Dort erhalten Sie die notwendigen Informationen bezüglich der Ausstattung Ihrer Praxis. Manche Gesundheitsämter stellen auch gerne einen Beauftragten ab, der Sie in Zweifelsfragen persönlich besucht. Erkundigen Sie sich bitte bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt.
Wird die Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt, ist eine Anmeldung beim Gesundheitsamt unter Umständen entbehrlich. Dies sollte vorher unbedingt geklärt werden, da das Gesundheitsamt von Ihnen die Einhaltung bestimmter Auflagen verlangen kann, bei deren Nichteinhaltung erhebliche Probleme entstehen können.
Wenn Sie kein Heilpraktiker sind, entfällt die Anmeldung beim Gesundheitsamt.
Welche Versicherungen sollte ich abschließen?
Artikel 17 BOH Haftpflicht sagt hierzu: „Heilpraktiker verpflichten sich zum Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung. Der Abschluss einer zusätzlichen Strafrechtsschutzversicherung wird empfohlen.“
Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist dringend erforderlich, für Heilpraktiker und alle anderen. Diese deckt von Ihnen im Rahmen Ihrer freiberuflichen Tätigkeit zu verantwortende Schäden ab (z. B. wenn Dritten in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit schuldhaft Personen-, Sach- oder Vermögensschäden entstehen).
Als Freiberufler haben Sie die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Ersatzkasse ist auch möglich. Die Höhe des Beitrages hängt von der Höhe Ihrer Einkünfte ab.
Wenn Sie innerhalb eines Angestelltenverhältnisses gesetzlich krankenversichert und nebenberuflich selbstständig tätig sind, hängt es von der Intensität und vom Gewinn Ihrer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit ab, ob Sie als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Pflichtversicherung bleiben können. Fragen Sie hierzu einen Steuerberater oder Ihre Krankenkasse.
Sollten Sie komplett selbstständig tätig sein, sind Sie nicht mehr gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Auch hier besteht die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig zu versichern. Alternativ können Sie sich privat rentenversichern.
Weitere Versicherungen, wie z.B. eine Berufsunfallversicherung, eine Krankentagegeldversicherung, eine Verdienstausfallversicherung, eine Inhaltsversicherung und andere können, aber müssen nicht abgeschlossen werden. D.h. diesbezüglich müssen Sie Ihre Risiken selbst einschätzen. Eine Versicherung oder ein Versicherungsmakler wird Sie hierzu sicherlich gerne beraten.
Sie haben die Möglichkeit, das Risiko einer Arbeitslosigkeit abzusichern. Beachten Sie die hier einzuhaltenden Fristen und die weiteren gesetzlichen Vorgaben! Weiterführende Informationen finden Sie hier:
Praxisarten
Heilpraktiker (und auch Coaches und Supervisoren) üben ihre Tätigkeit fast immer in als Einzelunternehmen geführten Praxen (und Büros) aus. Seltener anzutreffen sind Zusammenschlüsse mehrerer Personen in Form von Praxisgemeinschaften (und Bürogemeinschaften) oder Gemeinschaftspraxen.
Eine Gemeinschaftspraxis (mehr als eine Person) tritt nach außen als wirtschaftliche Gemeinschaft auf, rechnet als solche ab (Einnahmen und Ausgaben) und die Beteiligten teilen den auf gemeinsame Rechnung erwirtschaften Gewinn oder Verlust unter sich auf und zwar nach Köpfen oder einem vertraglich vereinbarten Schlüssel.
Praxisgemeinschaften (ebenfalls mehr als eine Person) sind dadurch gekennzeichnet, dass jeder Beteiligte nach außen als Einzelunternehmer auftritt; die eigentliche Tätigkeit wird im Rahmen einer (fiktiven) Einzelpraxis erbracht und separat vom jeweiligen Leistungserbringer als Betriebseinnahme erfasst.
Anders als die Gemeinschaftspraxis übernimmt die Praxisgemeinschaft also weder gegenüber den Patienten / Klienten / Kunden eine gemeinsame Verantwortung noch tritt sie nach außen als Einheit auf. Sie beschränkt sich lediglich auf die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie gegebenenfalls auf die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal (Kostenteilungsgemeinschaft). Jeder Beteiligte kann Eigentümer der von ihm eingebrachten Praxisausstattung bleiben, jeder berechnet seine Leistungen selbst und macht eine eigene Gewinnermittlung und Steuererklärung.
In beiden Fällen (Gemeinschaftpraxis oder Praxisgemeinschaft) empfehlen wir Ihnen, rechtliche und steuerrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen der Gemeinschaftspraxis kommt es häufig zu Streit hinsichtlich der Gewinnverteilung zwischen den Beteiligten oder hinsichtlich der Abfindung an einen ausscheidenden Gesellschafter. Im Rahmen der Praxisgemeinschaft ist ein häufiges Beratungsthema, angemessene Kostenverteilungsschlüssel für die gemeinsam genutzten Ressourcen zu finden.