Ausbildungskosten

Sie haben mehrere Möglichkeiten Ihre Ausbildungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen:

  1. Wenn die Ausbildung keinen Bezug zu Ihrer aktuellen Arbeit hat, als Sonderausgaben im Mantelbogen bis zu max. 6.000,00 Euro jährlich.
  2. Wenn die Ausbildung im Zusammenhang mit Ihrer nichtselbständigen Arbeit (d.h. Sie sind in einem Unternehmen angestellt) steht, als Werbungskosten in der Anlage N.
  3. Wenn die Ausbildung für eine zukünftige selbstständige oder teilselbstständige Berufstätigkeit durchgefu?hrt wird, als vorweggenommene Betriebsausgaben in der Anlage S oder G.
    Wenn dies eine Erstausbildung ist (bisher wurde weder eine Ausbildung noch ein Studium absolviert), wäre nur eine Anerkennung als Ausbildungskosten (wie unter a.) möglich.
  4. Wenn Sie bereits selbstständig tätig sind und die Ausbildung damit in Zusammenhang steht, als Betriebsausgaben in der Buchführung Ihrer aktuellen Gewinnermittlung.

Zu a, b und c) Wir empfehlen, eine Aufstellung der Kosten anzufertigen und diese zusammen mit den Belegen der Einkommensteuererklärung beizufügen.