Ausbildungskosten
Sie haben mehrere Möglichkeiten Ihre Ausbildungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen:
- Wenn die Ausbildung keinen Bezug zu Ihrer aktuellen Arbeit hat, als Sonderausgaben im Mantelbogen bis zu max. 6.000,00 Euro jährlich.
- Wenn die Ausbildung im Zusammenhang mit Ihrer nichtselbständigen Arbeit (d.h. Sie sind in einem Unternehmen angestellt) steht, als Werbungskosten in der Anlage N.
- Wenn die Ausbildung für eine zukünftige selbstständige oder teilselbstständige Berufstätigkeit durchgefu?hrt wird, als vorweggenommene Betriebsausgaben in der Anlage S oder G.
Wenn dies eine Erstausbildung ist (bisher wurde weder eine Ausbildung noch ein Studium absolviert), wäre nur eine Anerkennung als Ausbildungskosten (wie unter a.) möglich. - Wenn Sie bereits selbstständig tätig sind und die Ausbildung damit in Zusammenhang steht, als Betriebsausgaben in der Buchführung Ihrer aktuellen Gewinnermittlung.
Zu a, b und c) Wir empfehlen, eine Aufstellung der Kosten anzufertigen und diese zusammen mit den Belegen der Einkommensteuererklärung beizufügen.